Kriterien für und gegen eine Mediation

Ob ein Konflikt für eine Mediation geeignet ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Tendenziell sprechen folgende Aspekte für eine Mediation:

 Komplexität des Konflikts

Gesellschafts- und wirtschaftsechtliche Auseinandersetzungen sind im Regelfall juristisch komplex und sehr vielschichtig. Die Behandlung des Konfliktes durch das Gericht kann in vielen Fällen nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Tendenziell schätzen Parteien ihre eigenen Erfolgsaussichten jeweils zu optimistisch ein.

Bedeutung der Parteibeziehungen

Neben dem gesellschaftsrechtlichen bestehen oft weitere (meist familiäre) Beziehungen, die durch den Konflikt belastet werden. In manchen Fällen kann sogar die familiäre Beziehung der eigentliche Grund für den gesellschaftsrechtlichen Konflikt sein. Häufig ist auch nach Lösung des Konflikts eine weitere Zusammenarbeit der Parteien gewollt und erforderlich. Auch zwischen Unternehmen gibt es oft eine Vielzahl von komplexen Beziehungen (z.B. bei Zulieferbetrieben).

Fachkunde des Mediators

Ein fachkundiger Mediator kann den Parteien helfen, eine für sie maßgeschneiderte Lösung selbst zu finden. Vor allem kann ein Mediator aufgrund seiner Rolle auch den nicht unmittelbar rechtlich relevanten Aspekten eines Konfliktes Geltung verschaffen.

Vertraulichkeit

Das Mediationsverfahren ist im Gegensatz zu dem öffentlichen Gerichtsverfahren vertraulich. Dies ermöglciht es den Parteien, Imageverluste durch öffentliche Streitigkeiten oder gar die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu vermeiden.

Gegen eine Mediation können folgende Aspekte sprechen:

Rechtliche Hindernisse

Die Durchführung des Verfahrens kann im Einzelfall z.B. ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich machen. Ferner kann es sich bei dem Konflikt um einen juristischen Präzendenzfall handelt, den eine Partei höchstrichterlich klären lassen möchte.

Machtgefälle

Ein erhebliches Machtgefälle zwischen den Parteien macht eine Mediation zumindest schwierig. Hier kann es für die "schwächere" Partei sinnvoll sein, sich unter den Schutz des Rechts zu flüchten. Allerdings sollte im Einzelfall genau analysiert werden, ob ein "gefühltes" Machtgefälle tatsächlich vorhanden ist.

Einmaligkeit des Konflikts

Haben die Parteien kein Interesse, nach Beilegung des Konflikts weiter zusammenzuarbeiten, kann dies gegen eine Mediation sprechen, da der Konflikt auf den juristischen Streitgegenstand reduziert ist. Auch hier kann es aber Aspekte gegeben, die für eine Mediation sprechen könnten (z.B. der Imageverlust, der durch den Streit in der Öffentlichkeit eintritt).

Drittwirkungen des Konflikts

Bei einem Konflikt mit Drittwirkungen (z.B. unter Einbeziehung einer Haftpflichtversicherung) ist auf die Einbeziehung des Dritten zu achten. Gerade Versicherungen sind oft zu Mediationen nicht bereit. Auch hier muss aber im Einzelfall geklärt werden, ob nicht eine Einbeziehung des Dritten in die Mediation möglich ist.

Fehlende Mediationsfähigkeit

Eine Mediation setzt bei allen Beteiligten ein Mindestmaß an Kompromissbereitschaft und Fähigkeit, der anderen Partei zuzuhören, voraus. Wenn dieses Mindestmaß bei einer Partei nicht vorhanden ist, so spricht dies gegen eine Mediation.

Henning Schröder
h.schroeder@rakanzlei-hs.de