Mediationsklauseln

Bereits bei der Gestaltung von Verträgen können die Parteien Vorsorge für einen angemessenen Umgang mit auftretenden Konflikten treffen. Das gilt sowohl für Austauschverträge als auch für Gesellschaftsverträge.

Die Vereibarung einer Mediationsklausel verpflichtet die Parteien, zunächst eine Mediation durchzuführen bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Natürlich kann keine Partei zu einer Einigung in der Mediation gezwungen werden. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass viele Konflikte im Rahmen eines solchen vertraglich vereinbarten Mediationsverfahrens beigelegt werden können.

Bei der Formulierung solcher Klauseln sollte darauf geachtet werden, dass ein hinreichend konkretes Verfahren beschrieben wird, an das sich die Parteien im Konfliktfall halten sollen. Erfahrungsgemäß erhöht die Vereinbarung solcher Klauseln die Chance, dass im "Ernstfall" tatsächlich eine gütliche Einigung zumindest versucht wird.

Einen Formulierungsvorschlag für eine Konfliktmanagementklausel in einem Austauschvertrag (z.B. Unternehmenskauf) finden Sie hier.

Bei der Aufnahme einer Mediationsklausel in einen Gesellschaftsvertrag sind Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem Umstand ergeben, dass Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter getroffen werden müssen. Einen Formulierungsvorschlag für eine Mediationsklausel in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag finden Sie hier.

Formulierungsvorschläge für eine Mediationsklausel finden sich u..a auf der Seite der DIS Deutsche Insititution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. in deutscher und englischer Sprache.

Scheitert die Mediation bleibt es den Parteien unbenommen, ihre Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.

 

Henning Schröder
h.schroeder@rakanzlei-hs.de